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Reiki und Rechtsfragen § § § und Urteile | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um? Diese Frage wird sehr häufig an mich gestellt und ist Grundbestandteil meiner Reiki-Grad 1 Seminare. Grundsätzlich rate ich dazu, keine Reiki-Sitzungen außerhalb des Familien- und Freundeskreises anzubieten. Eine Reiki-Behandlung darf von Personen ohne staatliche Zulassung, also Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden!!! Rechtlich gesehen hat sich das Ganze immer uneinheitlich dargestellt. Manche Urteile bestätigten einen Verstoß gegen das HP-(Heilpraktiker) Gesetz. Dann wiederum gab es ein Urteil, in dem ein Heiler freigesprochen wurde mit der Begründung, daß das Handauflegen nicht gegen das HP-Gesetz verstosse, da es keine negative Folgen für den Empfänger haben könne. Die reine Lehrtätigkeit ist von diesen Urteilen nicht betroffen! Doch nun gibt es seit Februar 2001 ein ganz neues eindeutiges Urteil: Neue Urteile zu Reiki und dem HPG Die Ausgangssituation war folgende: ein Abmahnverein, eventuell im Auftrag des Verbandes freier Heilpraktiker (FdH), erließ eine Abmahnung gegen eine Praktikerin. Bezug genommen wurde auf einen Artikel über Reiki, Fußreflexzonenmassage, Bachblüten- und Aromatherapie sowie Klangmassage - alles Methoden, die die entsprechende Praktikerin anwandte. Die Abmahnung stützt sich auf die Meinung der Kläger, daß jemand, der mit Reiki oder anderen Praktiken wirbt, Menschen in seine Praxis locke, die sich eigentlich an einen Heilpraktiker zu wenden hätten. Dadurch entstünde den Heilpraktikern ein Schaden. Dies sei wettbewerbswidrig und darauf bezieht sich die Abmahnung. Soweit die Ansicht der Kläger. Das HPG wird hier nur als Hilfsargument benutzt. Im Hintergrund schwebt aber auch immer eine entsprechende Anzeige bei einem Gesundheitsamt. Anlaß war zunächst ein Artikel in einer Zeitung über das Angebot der Praktikerin. Dieser Artikel war eindeutig so formuliert, daß die genannten Methoden auch Heilung bewirken können. Dem Einwand der Abgemahnten, der Artikel sei keine Werbung, sondern Meinung der Redaktion, folgte das Gericht nicht. Die Abgemahnte unterschrieb eine Unterlassungserklärung des Inhalts, daß Sie in dieser Weise wie im Zeitungsartikel nicht mehr werben würde und auch so nicht arbeite. Nun ging die Abmahnung aber einen Schritt weiter. Ein Schreiben an die Kläger trug nämlich einen Briefkopf der Praktikerin, der neben dem Namen die Worte "Reiki Meisterin-Fußreflexzonenmassage - Klangschalen - Reiki" Die Abmahnung wurde auf den Briefkopf ausgeweitet, und zwar bezüglich der Bezeichnungen Fußreflexzonenmassage und Reiki. Das Wort "Klangmassage" blieb dabei unbeanstandet. Die Praktikerin akzeptierte die Unterlassung im Zusammenhang mit der Fußreflexzonenmassage - widersprach aber der Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen. Darüber folgte das Gerichtsverfahren. Dazu ist zu sagen, daß die Praktikerin tatsächlich das HPG nicht beachtet hatte. Sie hätte wissen müssen, daß sie weder Bachblütentherapie, noch Fußreflexzonenmassage, noch Aromatherapie anbieten darf. Inwieweit Sie für den Inhalt des Artikels verantwortlich ist, mag strittig bleiben. Das Gericht zitiert hier aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen. Wer Interviews gibt, besonders für Werbeblättchen, sollte den Artikel sehr sorgfältig vor der Veröffentlichung prüfen und, falls dies versäumt wurde und es Schwierigkeiten gibt, unmittelbar anschließend einen Gegenartikel verlangen. Das Gericht wies den Widerspruch ab und gab den Klägern mit folgendem Urteil Recht. Mit der Reiki-Methode darf nicht geworben werden, ohne eine Heilerlaubnis zu haben. Werbung bedeutet, daß das Wort Reiki als Hinweis auf das Angebot auftaucht. Wer trotzdem damit wirbt, riskiert eine Abmahnung und auch eine Anzeige. Abmahnungen kosten um die 400 bis 800 DM und führen zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung. Bei Zuwiderhandlung ist in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe von 500.000,- DM (ja, richtig gelesen!) angesetzt, wahlweise sogar Haft. Ein wie hier verlorenes Widerspruchsverfahren kostet ca 2.500,- DM. Die zentralen Argumentationspunkte aus der Begründung des Gerichtes sind folgende: Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch -Tätigkeiten, die für sich gesehen noch nicht Ausübung von Heilkunde bedeuten, jedoch Gesundheitsgefährdungen dadurch zur Folge haben können, daß rechtzeitiges Erkennen von ernsthaften Krankheiten dadurch verzögert wird (vgl. BVG Arztrecht 1995/48) sowie -Tätigkeiten, die lediglich nach dem subjektivem Empfinden des Patienten als Heilkunde aufgefasst werden (Wunderheiler, Geistheilung, Handauflegen, Befreiung von Erdstrahlen (sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7) Die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten (also der Praktikerin) bei Anwendung der Reiki-Methode ist mindestens den letztgenannten Tätigkeiten zuzuordnen. ....(in einer Stellungnahme den Klägern gegenüber hatte die Praktikerin erwähnt, daß es Reiki-Meister gibt, die Heilung anbieten. Hierauf nimmt das Gericht Bezug). Die Verfügungsbeklagte räumt selbst ein, "daß es Reiki-Meister gibt, welche die Reiki Methode als heilkundliches Verfahren anwenden". Daraus ergibt sich, daß die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nach dem subjektiven Empfinden ihrer Klienten als Heilkunde aufgefaßt werden kann, ohne daß es auf die subjektive Absicht der Verfügungsbeklagten bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt. Die dahinterstehende Logik ist eindeutig. Gibt es für eine Methode Praktiker, welche diese Methode als Heilmethode anwenden, so wird diese Methode, d.h. zunächst der Begriff und der Name, erlaubnispflichtig. Denn die Kranken können nicht zwischen Anbietern mit und ohne Heilerlaubnis unterscheiden. An der Tatsache, daß Reiki vielfach als Heilmethode eingesetzt wird, ist sicherlich nicht zu zweifeln. Im weiteren beschreibt das Gericht, der Praktikerin folgend, wie eine Reikisitzung gegeben wird. Handauflegen am Körper in einer bestimmten Reihenfolge, ca.drei bis fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es: "Mit dem OVG Münster (GewA 1999/202=DVB! 1999/1057) ist dabei auf den Blickwinkel des Behandelten abzustellen, der sich Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen erhofft. Die Energiegabe geschieht dabei am oder im Körper des Behandelten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er Krankheitszeichen oder Einschränkungen seines körperlichen Wohlbefindens verspürt und er sich deshalb Hilfe vom Reiki-Spender verspricht. Ansonsten wäre kein Anlaß ersichtlich, um einer Reiki-Gabe nachzusuchen. Nach dem Vorbringen der Beklagten will sie mit ihrer Behandlung bei dem Behandelten möglichst den Zustand eines umfassenden körperlichen und seelischen Wohlbefindens erreichen. Eine Maßnahme, die das durch körperlich spürbare Symptome beeinträchtigte körperlich-seelische Wohlbefinden verbessern oder wieder herstellen soll, kann nur als Heilmaßnahme angesehen werden." (OVG Münster a.a.O.) Diese Argumentation beinhaltet, daß es für die Teilnahme an einer Reikisitzung keinen anderen Grund geben kann, als eine bereits vorliegende Einschränkung des eigenen Wohlbefindens. eingeschränkt ist. Dies liegt darin begründet, daß der Bürger normalerweise Reiki als Heilmethode auffassen muß, weil Heiler Reiki anbieten und weil fast die gesamte Literatur zu Reiki entsprechend ausgerichtet ist. Folglich könne es für einen Interessenten keinen anderen Grund zu einer Reikisitzung geben, als den, Heilung zu suchen. Die Tatsache, daß im Urteil "Einschränkung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens" als unter das HPG fallend bewertet wird, ist ein anderes Thema. Oft wird angegeben, dann müsse auch Yoga, autogenes Training und ähnliches so behandelt werden. Dies ist, aus der Logik dieses Gerichtes, vermutlich nicht der Fall, denn in der Öffentlichkeit werden diese Methoden überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, von Lehrkräften angeboten. Ärzte und andere Heilbefugte bieten solche Methoden auch an und dürfen dann Yoga als Therapie praktizieren. Dies sei jedoch nicht maßgebend für das öffentliche Erscheinungsbild und insofern nicht maßgebend für die Erwartungen der Kunden. Das Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000 Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren: sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057) Ferner hatten die Kläger auf ein Urteil des VG Düsseldorf (3K 6962/96) verwiesen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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