CORSICAREIKI Usui Shiki Reiki Ryoho Seminare mit André Restau
Reiki und Rechtsfragen § § § und Urteile
Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um? Diese Frage wird sehr häufig an mich gestellt und ist Grundbestandteil meiner Reiki-Grad 1 Seminare. Grundsätzlich rate ich dazu, keine Reiki-Sitzungen außerhalb des Familien- und Freundeskreises anzubieten. Eine   Reiki-Behandlung   darf   von   Personen   ohne   staatliche   Zulassung,   also   Mediziner   oder   Heilpraktiker,   nicht durchgeführt werden!!! Rechtlich   gesehen   hat   sich   das   Ganze   immer   uneinheitlich   dargestellt.   Manche   Urteile   bestätigten   einen   Verstoß gegen   das   HP-(Heilpraktiker)   Gesetz.   Dann   wiederum   gab   es   ein   Urteil,   in   dem   ein   Heiler   freigesprochen   wurde mit   der   Begründung,   daß   das   Handauflegen   nicht   gegen   das   HP-Gesetz   verstosse,   da   es   keine   negative   Folgen für den Empfänger haben könne. Die reine Lehrtätigkeit ist von diesen Urteilen nicht betroffen! Doch nun gibt es seit Februar 2001  ein ganz neues eindeutiges Urteil: Neue Urteile zu Reiki und dem HPG Die Ausgangssituation war folgende: ein Abmahnverein,   eventuell   im Auftrag   des   Verbandes   freier   Heilpraktiker   (FdH),   erließ   eine Abmahnung   gegen eine Praktikerin. Bezug   genommen   wurde   auf   einen Artikel   über   Reiki,   Fußreflexzonenmassage,   Bachblüten-   und Aromatherapie sowie Klangmassage - alles Methoden, die die entsprechende Praktikerin anwandte. Die Abmahnung   stützt   sich   auf   die   Meinung   der   Kläger,   daß   jemand,   der   mit   Reiki   oder   anderen   Praktiken   wirbt, Menschen   in   seine   Praxis   locke,   die   sich   eigentlich   an   einen   Heilpraktiker   zu   wenden   hätten.   Dadurch   entstünde den   Heilpraktikern   ein   Schaden.   Dies   sei   wettbewerbswidrig   und   darauf   bezieht   sich   die Abmahnung.   Soweit   die Ansicht der Kläger. Das   HPG   wird   hier   nur   als   Hilfsargument   benutzt.   Im   Hintergrund   schwebt   aber   auch   immer   eine   entsprechende Anzeige   bei   einem   Gesundheitsamt.   Anlaß   war   zunächst   ein   Artikel   in   einer   Zeitung   über   das   Angebot   der Praktikerin.   Dieser   Artikel   war   eindeutig   so   formuliert,   daß   die   genannten   Methoden   auch   Heilung   bewirken können.   Dem   Einwand   der Abgemahnten,   der Artikel   sei   keine   Werbung,   sondern   Meinung   der   Redaktion,   folgte das   Gericht   nicht.   Die   Abgemahnte   unterschrieb   eine   Unterlassungserklärung   des   Inhalts,   daß   Sie   in   dieser Weise   wie   im   Zeitungsartikel   nicht   mehr   werben   würde   und   auch   so   nicht   arbeite.   Nun   ging   die Abmahnung   aber einen   Schritt   weiter.   Ein   Schreiben   an   die   Kläger   trug   nämlich   einen   Briefkopf   der   Praktikerin,   der   neben   dem Namen   die   Worte   "Reiki   Meisterin-Fußreflexzonenmassage   -   Klangschalen   -   Reiki"   Die   Abmahnung   wurde   auf den   Briefkopf   ausgeweitet,   und   zwar   bezüglich   der   Bezeichnungen   Fußreflexzonenmassage   und   Reiki.   Das   Wort "Klangmassage"   blieb   dabei   unbeanstandet.   Die   Praktikerin   akzeptierte   die   Unterlassung   im   Zusammenhang   mit der Fußreflexzonenmassage - widersprach aber der Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen. Darüber folgte das Gerichtsverfahren. Dazu   ist   zu   sagen,   daß   die   Praktikerin   tatsächlich   das   HPG   nicht   beachtet   hatte.   Sie   hätte   wissen   müssen,   daß sie   weder   Bachblütentherapie,   noch   Fußreflexzonenmassage,   noch   Aromatherapie   anbieten   darf.   Inwieweit   Sie für   den   Inhalt   des   Artikels   verantwortlich   ist,   mag   strittig   bleiben.   Das   Gericht   zitiert   hier   aber   eine   ganze   Latte von einschlägigen Urteilen. Wer   Interviews   gibt,   besonders   für   Werbeblättchen,   sollte   den   Artikel   sehr   sorgfältig   vor   der   Veröffentlichung prüfen   und,   falls   dies   versäumt   wurde   und   es   Schwierigkeiten   gibt,   unmittelbar   anschließend   einen   Gegenartikel verlangen. Das   Gericht   wies   den   Widerspruch   ab   und   gab   den   Klägern   mit   folgendem   Urteil   Recht.   Mit   der   Reiki-Methode darf   nicht   geworben   werden,   ohne   eine   Heilerlaubnis   zu   haben.   Werbung   bedeutet,   daß   das   Wort   Reiki   als Hinweis auf das Angebot auftaucht. Wer   trotzdem   damit   wirbt,   riskiert   eine Abmahnung   und   auch   eine Anzeige. Abmahnungen   kosten   um   die   400   bis 800   DM   und   führen   zum   Unterschreiben   einer   Unterlassungserklärung.   Bei   Zuwiderhandlung   ist   in   diesem   Fall ein   Bußgeld   in   Höhe   von   500.000,-   DM   (ja,   richtig   gelesen!)   angesetzt,   wahlweise   sogar   Haft.   Ein   wie   hier verlorenes Widerspruchsverfahren kostet ca 2.500,- DM. Die zentralen Argumentationspunkte aus der Begründung des Gerichtes sind folgende: Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch -Tätigkeiten,      die      für      sich      gesehen      noch      nicht      Ausübung      von      Heilkunde      bedeuten,      jedoch Gesundheitsgefährdungen    dadurch    zur    Folge    haben    können,    daß    rechtzeitiges    Erkennen    von    ernsthaften Krankheiten dadurch verzögert wird (vgl. BVG Arztrecht 1995/48) sowie -Tätigkeiten,   die   lediglich   nach   dem   subjektivem   Empfinden   des   Patienten   als   Heilkunde   aufgefasst   werden (Wunderheiler,    Geistheilung,    Handauflegen,    Befreiung    von    Erdstrahlen    (sog.    Eindruckstheorie,    BGH    NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7) Die   Tätigkeit   der   Verfügungsbeklagten   (also   der   Praktikerin)   bei   Anwendung   der   Reiki-Methode   ist   mindestens den    letztgenannten    Tätigkeiten    zuzuordnen.    ....(in    einer    Stellungnahme    den    Klägern    gegenüber    hatte    die Praktikerin erwähnt, daß es Reiki-Meister gibt, die Heilung anbieten. Hierauf nimmt das Gericht Bezug). Die    Verfügungsbeklagte    räumt    selbst    ein,    "daß    es    Reiki-Meister    gibt,    welche    die    Reiki    Methode    als heilkundliches Verfahren anwenden". Daraus   ergibt   sich,   daß   die   Tätigkeit   der   Verfügungsbeklagten   nach   dem   subjektiven   Empfinden   ihrer   Klienten als   Heilkunde   aufgefaßt   werden   kann,   ohne   daß   es   auf   die   subjektive   Absicht   der   Verfügungsbeklagten   bei   der Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt. Die    dahinterstehende    Logik    ist    eindeutig.    Gibt    es    für    eine    Methode    Praktiker,    welche    diese    Methode    als Heilmethode   anwenden,   so   wird   diese   Methode,   d.h.   zunächst   der   Begriff   und   der   Name,   erlaubnispflichtig. Denn   die   Kranken   können   nicht   zwischen Anbietern   mit   und   ohne   Heilerlaubnis   unterscheiden. An   der   Tatsache, daß   Reiki   vielfach   als   Heilmethode   eingesetzt   wird,   ist   sicherlich   nicht   zu   zweifeln.   Im   weiteren   beschreibt   das Gericht,    der    Praktikerin    folgend,    wie    eine    Reikisitzung    gegeben    wird.    Handauflegen    am    Körper    in    einer bestimmten Reihenfolge, ca.drei bis fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es: "Mit   dem   OVG   Münster   (GewA   1999/202=DVB!   1999/1057)   ist   dabei   auf   den   Blickwinkel   des   Behandelten abzustellen,   der   sich   Heilung   oder   Linderung   gesundheitlicher   Beeinträchtigungen   erhofft.   Die   Energiegabe geschieht   dabei   am   oder   im   Körper   des   Behandelten,   bei   dem   davon   ausgegangen   werden   kann,   daß   er Krankheitszeichen   oder   Einschränkungen   seines   körperlichen   Wohlbefindens   verspürt   und   er   sich   deshalb   Hilfe vom   Reiki-Spender   verspricht. Ansonsten   wäre   kein Anlaß   ersichtlich,   um   einer   Reiki-Gabe   nachzusuchen.   Nach dem   Vorbringen   der   Beklagten   will   sie   mit   ihrer   Behandlung   bei   dem   Behandelten   möglichst   den   Zustand   eines umfassenden   körperlichen   und   seelischen   Wohlbefindens   erreichen.   Eine   Maßnahme,   die   das   durch   körperlich spürbare   Symptome   beeinträchtigte   körperlich-seelische   Wohlbefinden   verbessern   oder   wieder   herstellen   soll, kann nur als Heilmaßnahme angesehen werden." (OVG Münster a.a.O.) Diese   Argumentation   beinhaltet,   daß   es   für   die   Teilnahme   an   einer   Reikisitzung   keinen   anderen   Grund   geben kann,   als   eine   bereits   vorliegende   Einschränkung   des   eigenen   Wohlbefindens.   eingeschränkt   ist.   Dies   liegt   darin begründet,   daß   der   Bürger   normalerweise   Reiki   als   Heilmethode   auffassen   muß,   weil   Heiler   Reiki   anbieten   und weil   fast   die   gesamte   Literatur   zu   Reiki   entsprechend   ausgerichtet   ist.   Folglich   könne   es   für   einen   Interessenten keinen anderen Grund zu einer Reikisitzung geben, als den, Heilung zu suchen. Die   Tatsache,   daß   im   Urteil   "Einschränkung   des   körperlichen   und   seelischen   Wohlbefindens"   als   unter   das   HPG fallend   bewertet   wird,   ist   ein   anderes   Thema.   Oft   wird   angegeben,   dann   müsse   auch   Yoga,   autogenes   Training und   ähnliches   so   behandelt   werden.   Dies   ist,   aus   der   Logik   dieses   Gerichtes,   vermutlich   nicht   der   Fall,   denn   in der    Öffentlichkeit    werden    diese    Methoden    überwiegend,    wenn    auch    nicht    ausschließlich,    von    Lehrkräften angeboten.   Ärzte   und   andere   Heilbefugte   bieten   solche   Methoden   auch   an   und   dürfen   dann   Yoga   als   Therapie praktizieren.    Dies    sei    jedoch    nicht    maßgebend    für    das    öffentliche    Erscheinungsbild    und    insofern    nicht maßgebend für die Erwartungen der Kunden. Das Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000 Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren: sog. Eindruckstheorie, BGH NJW 1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057) Ferner hatten die Kläger auf ein Urteil des VG Düsseldorf (3K 6962/96) verwiesen.    Aktuelle Informationen von der Anwaltskanzlei Sträter aus Dortmund • Wettbewerbsrecht für Reiki-Behandler und Reiki-Lehrer • Zeugnisverweigerungsrecht für Reiki-Behandler? • Neuere Urteile und deren Auswirkungen für Reiki-Behandler Alle Infos gibt es als pdf Datei zum download auf der Webseite der Kanzlei am Konzerthaus Dortmund                                                                                                                                    
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Reiki und Rechtsfragen § § § und Urteile
Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um? Diese   Frage   wird   sehr   häufig   an   mich   gestellt   und   ist   Grundbestandteil   meiner Reiki-Grad 1 Seminare. Grundsätzlich   rate   ich   dazu,   keine   Reiki-Sitzungen   außerhalb   des   Familien-   und Freundeskreises anzubieten. Eine    Reiki-Behandlung    darf    von    Personen    ohne    staatliche    Zulassung,    also Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden!!! Rechtlich   gesehen   hat   sich   das   Ganze   immer   uneinheitlich   dargestellt.   Manche Urteile   bestätigten   einen   Verstoß   gegen   das   HP-(Heilpraktiker)   Gesetz.   Dann wiederum   gab   es   ein   Urteil,   in   dem   ein   Heiler   freigesprochen   wurde   mit   der Begründung,   daß   das   Handauflegen   nicht   gegen   das   HP-Gesetz   verstosse,   da es keine negative Folgen für den Empfänger haben könne. Die reine Lehrtätigkeit ist von diesen Urteilen nicht betroffen! Doch nun gibt es seit Februar 2001  ein ganz neues eindeutiges Urteil: Neue Urteile zu Reiki und dem HPG Die Ausgangssituation war folgende: ein    Abmahnverein,    eventuell    im    Auftrag    des    Verbandes    freier    Heilpraktiker (FdH), erließ eine Abmahnung gegen eine Praktikerin. Bezug   genommen   wurde   auf   einen   Artikel   über   Reiki,   Fußreflexzonenmassage, Bachblüten-   und   Aromatherapie   sowie   Klangmassage   -   alles   Methoden,   die   die entsprechende Praktikerin anwandte. Die   Abmahnung   stützt   sich   auf   die   Meinung   der   Kläger,   daß   jemand,   der   mit Reiki   oder   anderen   Praktiken   wirbt,   Menschen   in   seine   Praxis   locke,   die   sich eigentlich   an   einen   Heilpraktiker   zu   wenden   hätten.   Dadurch   entstünde   den Heilpraktikern   ein   Schaden.   Dies   sei   wettbewerbswidrig   und   darauf   bezieht   sich die Abmahnung. Soweit die Ansicht der Kläger. Das   HPG   wird   hier   nur   als   Hilfsargument   benutzt.   Im   Hintergrund   schwebt   aber auch   immer   eine   entsprechende Anzeige   bei   einem   Gesundheitsamt. Anlaß   war zunächst   ein   Artikel   in   einer   Zeitung   über   das   Angebot   der   Praktikerin.   Dieser Artikel   war   eindeutig   so   formuliert,   daß   die   genannten   Methoden   auch   Heilung bewirken    können.    Dem    Einwand    der    Abgemahnten,    der    Artikel    sei    keine Werbung,    sondern    Meinung    der    Redaktion,    folgte    das    Gericht    nicht.    Die Abgemahnte   unterschrieb   eine   Unterlassungserklärung   des   Inhalts,   daß   Sie   in dieser   Weise   wie   im   Zeitungsartikel   nicht   mehr   werben   würde   und   auch   so   nicht arbeite.   Nun   ging   die Abmahnung   aber   einen   Schritt   weiter.   Ein   Schreiben   an   die Kläger   trug   nämlich   einen   Briefkopf   der   Praktikerin,   der   neben   dem   Namen   die Worte    "Reiki    Meisterin-Fußreflexzonenmassage    -    Klangschalen    -    Reiki"    Die Abmahnung    wurde    auf    den    Briefkopf    ausgeweitet,    und    zwar    bezüglich    der Bezeichnungen   Fußreflexzonenmassage   und   Reiki.   Das   Wort   "Klangmassage" blieb    dabei    unbeanstandet.    Die    Praktikerin    akzeptierte    die    Unterlassung    im Zusammenhang    mit    der    Fußreflexzonenmassage    -    widersprach    aber    der Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen. Darüber folgte das Gerichtsverfahren. Dazu   ist   zu   sagen,   daß   die   Praktikerin   tatsächlich   das   HPG   nicht   beachtet   hatte. Sie     hätte     wissen     müssen,     daß     sie     weder     Bachblütentherapie,     noch Fußreflexzonenmassage,   noch   Aromatherapie   anbieten   darf.   Inwieweit   Sie   für den   Inhalt   des   Artikels   verantwortlich   ist,   mag   strittig   bleiben.   Das   Gericht   zitiert hier aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen. Wer    Interviews    gibt,    besonders    für    Werbeblättchen,    sollte    den    Artikel    sehr sorgfältig   vor   der   Veröffentlichung   prüfen   und,   falls   dies   versäumt   wurde   und   es Schwierigkeiten gibt, unmittelbar anschließend einen Gegenartikel verlangen. Das   Gericht   wies   den   Widerspruch   ab   und   gab   den   Klägern   mit   folgendem   Urteil Recht.     Mit     der     Reiki-Methode     darf     nicht     geworben     werden,     ohne     eine Heilerlaubnis   zu   haben.   Werbung   bedeutet,   daß   das   Wort   Reiki   als   Hinweis   auf das Angebot auftaucht. Wer   trotzdem   damit   wirbt,   riskiert   eine   Abmahnung   und   auch   eine   Anzeige. Abmahnungen   kosten   um   die   400   bis   800   DM   und   führen   zum   Unterschreiben einer    Unterlassungserklärung.    Bei    Zuwiderhandlung    ist    in    diesem    Fall    ein Bußgeld   in   Höhe   von   500.000,-   DM   (ja,   richtig   gelesen!)   angesetzt,   wahlweise sogar Haft. Ein wie hier verlorenes Widerspruchsverfahren kostet ca 2.500,- DM. Die   zentralen   Argumentationspunkte   aus   der   Begründung   des   Gerichtes   sind folgende: Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch -Tätigkeiten,   die   für   sich   gesehen   noch   nicht Ausübung   von   Heilkunde   bedeuten, jedoch    Gesundheitsgefährdungen    dadurch    zur    Folge    haben    können,    daß rechtzeitiges   Erkennen   von   ernsthaften   Krankheiten   dadurch   verzögert   wird   (vgl. BVG Arztrecht 1995/48) sowie -Tätigkeiten,   die   lediglich   nach   dem   subjektivem   Empfinden   des   Patienten   als Heilkunde     aufgefasst     werden     (Wunderheiler,     Geistheilung,     Handauflegen, Befreiung     von     Erdstrahlen     (sog.     Eindruckstheorie,     BGH     NJW     1978/599; Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7) Die   Tätigkeit   der   Verfügungsbeklagten   (also   der   Praktikerin)   bei Anwendung   der Reiki-Methode   ist   mindestens   den   letztgenannten   Tätigkeiten   zuzuordnen.   ....(in einer   Stellungnahme   den   Klägern   gegenüber   hatte   die   Praktikerin   erwähnt,   daß es Reiki-Meister gibt, die Heilung anbieten. Hierauf nimmt das Gericht Bezug). Die   Verfügungsbeklagte   räumt   selbst   ein,   "daß   es   Reiki-Meister   gibt,   welche   die Reiki Methode als heilkundliches Verfahren anwenden". Daraus    ergibt    sich,    daß    die    Tätigkeit    der    Verfügungsbeklagten    nach    dem subjektiven    Empfinden    ihrer    Klienten    als    Heilkunde    aufgefaßt    werden    kann, ohne    daß    es    auf    die    subjektive    Absicht    der    Verfügungsbeklagten    bei    der Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt. Die   dahinterstehende   Logik   ist   eindeutig.   Gibt   es   für   eine   Methode   Praktiker, welche   diese   Methode   als   Heilmethode   anwenden,   so   wird   diese   Methode,   d.h. zunächst   der   Begriff   und   der   Name,   erlaubnispflichtig.   Denn   die   Kranken   können nicht    zwischen   Anbietern    mit    und    ohne    Heilerlaubnis    unterscheiden.   An    der Tatsache,   daß   Reiki   vielfach   als   Heilmethode   eingesetzt   wird,   ist   sicherlich   nicht zu   zweifeln.   Im   weiteren   beschreibt   das   Gericht,   der   Praktikerin   folgend,   wie   eine Reikisitzung    gegeben    wird.    Handauflegen    am    Körper    in    einer    bestimmten Reihenfolge, ca.drei bis fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es: "Mit   dem   OVG   Münster   (GewA   1999/202=DVB!   1999/1057)   ist   dabei   auf   den Blickwinkel    des    Behandelten    abzustellen,    der    sich    Heilung    oder    Linderung gesundheitlicher   Beeinträchtigungen   erhofft.   Die   Energiegabe   geschieht   dabei am   oder   im   Körper   des   Behandelten,   bei   dem   davon   ausgegangen   werden kann,    daß    er    Krankheitszeichen    oder    Einschränkungen    seines    körperlichen Wohlbefindens   verspürt   und   er   sich   deshalb   Hilfe   vom   Reiki-Spender   verspricht. Ansonsten   wäre   kein   Anlaß   ersichtlich,   um   einer   Reiki-Gabe   nachzusuchen. Nach    dem    Vorbringen    der    Beklagten    will    sie    mit    ihrer    Behandlung    bei    dem Behandelten    möglichst    den    Zustand    eines    umfassenden    körperlichen    und seelischen   Wohlbefindens   erreichen.   Eine   Maßnahme,   die   das   durch   körperlich spürbare      Symptome      beeinträchtigte      körperlich-seelische      Wohlbefinden verbessern   oder   wieder   herstellen   soll,   kann   nur   als   Heilmaßnahme   angesehen werden." (OVG Münster a.a.O.) Diese   Argumentation   beinhaltet,   daß   es   für   die   Teilnahme   an   einer   Reikisitzung keinen   anderen   Grund   geben   kann,   als   eine   bereits   vorliegende   Einschränkung des   eigenen   Wohlbefindens.   eingeschränkt   ist.   Dies   liegt   darin   begründet,   daß der   Bürger   normalerweise   Reiki   als   Heilmethode   auffassen   muß,   weil   Heiler Reiki    anbieten    und    weil    fast    die    gesamte    Literatur    zu    Reiki    entsprechend ausgerichtet    ist.    Folglich    könne    es    für    einen    Interessenten    keinen    anderen Grund zu einer Reikisitzung geben, als den, Heilung zu suchen. Die   Tatsache,   daß   im   Urteil   "Einschränkung   des   körperlichen   und   seelischen Wohlbefindens"   als   unter   das   HPG   fallend   bewertet   wird,   ist   ein   anderes   Thema. Oft   wird   angegeben,   dann   müsse   auch   Yoga,   autogenes   Training   und   ähnliches so   behandelt   werden.   Dies   ist,   aus   der   Logik   dieses   Gerichtes,   vermutlich   nicht der   Fall,   denn   in   der   Öffentlichkeit   werden   diese   Methoden   überwiegend,   wenn auch    nicht    ausschließlich,    von    Lehrkräften    angeboten.    Ärzte    und    andere Heilbefugte   bieten   solche   Methoden   auch   an   und   dürfen   dann Yoga   als Therapie praktizieren.      Dies      sei      jedoch      nicht      maßgebend      für      das      öffentliche Erscheinungsbild    und    insofern    nicht    maßgebend    für    die    Erwartungen    der Kunden. Das Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000 Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren: sog.     Eindruckstheorie,     BGH     NJW     1978/599;     Kurtenbach     in     Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057) Ferner    hatten    die    Kläger    auf    ein    Urteil    des    VG    Düsseldorf    (3K    6962/96) verwiesen.    Aktuelle Informationen von der Anwaltskanzlei Sträter aus Dortmund • Wettbewerbsrecht für Reiki-Behandler und Reiki-Lehrer • Zeugnisverweigerungsrecht für Reiki-Behandler? • Neuere Urteile und deren Auswirkungen für Reiki-Behandler Alle   Infos   gibt   es   als   pdf   Datei   zum   download   auf   der   Webseite   der   Kanzlei   am Konzerthaus Dortmund
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